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Statute Text
Fedlex ↗
Die Ehe kann von zwei Personen eingegangen werden, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sind.
Uebersicht
Art. 94 ZGB — Art. 94 ZGB
Die Ehe kann von zwei Personen eingegangen werden, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sind.
Art. 94 ZGB — Art. 94 ZGB