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Statute Text
Fedlex ↗
Die Ansprüche aus dem Verlöbnis verjähren mit Ablauf eines Jahres nach der Auflösung.
Uebersicht
Art. 93 ZGB — Art. 93 ZGB
Die Ansprüche aus dem Verlöbnis verjähren mit Ablauf eines Jahres nach der Auflösung.
Art. 93 ZGB — Art. 93 ZGB