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Statute Text
Fedlex ↗
1Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde.
2Zahlungen darf der Schuldner, sobald er von der Verpfändung benachrichtigt ist, an den einen nur mit Einwilligung des andern entrichten.
3Wo diese fehlt, hat er den geschuldeten Betrag zu hinterlegen.
Uebersicht
Art. 906 ZGB — Art. 906 ZGB