Translation not yet available. Showing the German original.
Statute Text
Fedlex ↗
1Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person:
- 1.
- wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann;
- 2.
- wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat.
2Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet.
Uebersicht
Art. 390 ZGB — Art. 390 ZGB