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Statute Text
Fedlex ↗
1Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
2Das Vertretungsrecht umfasst:
- 1.
- alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind;
- 2.
- die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und
- 3.
- nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.
3Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.
Uebersicht
Art. 374 ZGB — Art. 374 ZGB