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Statute Text
Fedlex ↗

Die Aufhebung der Gemeinderschaft erfolgt:

1.
nach Vereinbarung oder Kündigung;
2.
mit Ablauf der Zeit, für die eine Gemeinderschaft begründet worden ist, insofern sie nicht stillschweigend fortgesetzt wird;
3.
wenn der gepfändete Anteil eines Gemeinders am Gemeinschaftsgute zur Verwertung gelangt ist;
4.
wenn ein Gemeinder in Konkurs geraten ist;
5.
auf Verlangen eines Gemeinders aus wichtigen Gründen.

Uebersicht

Art. 343 ZGB — Art. 343 ZGB