Translation not yet available. Showing the German original.
Statute Text
Fedlex ↗

1Kündigt ein Gemeinder die Gemeinderschaft, oder ist einer der Gemeinder in Konkurs geraten, oder gelangt der gepfändete Anteil eines Gemeinders zur Verwertung, so können die übrigen die Gemeinderschaft miteinander fortsetzen, indem sie den Ausscheidenden oder seine Gläubiger abfinden.

2Verheiratet sich ein Gemeinder, so kann er ohne Kündigung die Abfindung beanspruchen.

Uebersicht

Art. 344 ZGB — Art. 344 ZGB