Translation not yet available. Showing the German original.
Statute Text
Fedlex ↗

1Deckt das Vermögen des verpflichteten Ehegatten oder seine Erbschaft bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Beteiligungsforderung nicht, so können der berechtigte Ehegatte oder seine Erben Zuwendungen, die der Errungenschaft hinzuzurechnen sind, bis zur Höhe des Fehlbetrages bei den begünstigten Dritten einfordern.

2Das Klagerecht erlischt ein Jahr nachdem der Ehegatte oder seine Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, in jedem Fall aber zehn Jahre nach der Auflösung des Güterstandes.

3Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die erbrechtliche Herabsetzungsklage sinngemäss.

Uebersicht

Art. 220 ZGB — Art. 220 ZGB