Translation not yet available. Showing the German original.
Statute Text
Fedlex ↗

Tritt Gütertrennung ein, so gelten für die güterrechtliche Auseinandersetzung die Bestimmungen des bisherigen Güterstandes, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Uebersicht

Art. 192 ZGB — Art. 192 ZGB