Statute Text

1Die gesetzgebende, die vollziehende und die richterliche Gewalt sind getrennt. Keine Gewalt darf in den durch Verfassung oder Gesetz festgelegten Wirkungsbereich der anderen eingreifen.

2Niemand darf gleichzeitig Mitglied des Kantonsrates, des Regierungsrates oder eines Gerichtes sein.

3Die Leiter der Ämter und Abteilungen gemäss Gesetz über die Organisation der Staatsverwaltung, die Personen mit staatsanwaltschaftlichen Funktionen und Gerichtsschreiber sowie der Landschreiber dürfen nicht Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates oder eines Gerichtes sein. *

4Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen. *

5Absatz 3 findet keine Anwendung auf die Wahl von Gerichtsschreibern als ausserordentliche Ersatzmitglieder eines Gerichts im Sinne von § 41 Bst. l Ziff. 5. *

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