Statute Text
1In einer richterlichen oder vollziehenden Behörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder sein: *
a) zwei Personen, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben oder eine dauernde Lebensgemeinschaft führen; b) * Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in Seitenlinie; c) zwei Personen, deren Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner Geschwister sind.
2Das Gleiche ist zu beachten zwischen Mitgliedern und Schreiberin oder Schreiber einer solchen Behörde. *
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