Statute Text

1Jeder Bürger des Kantons geniesst, unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, das Recht freier Niederlassung in allen Gemeinden.

2Die Niederlassung der Schweizer Bürger richtet sich nach den Vorschriften des Bundes und jene der Ausländer nach den bestehenden Staatsverträgen.

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