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Statute Text
Fedlex ↗

1Um andere Verfügungen zu vollstrecken, ergreift die Behörde folgende Massnahmen:

a.
Ersatzvornahme durch die verfügende Behörde selbst oder durch einen beauftragten Dritten auf Kosten des Verpflichteten; die Kosten sind durch besondere Verfügung festzusetzen;
b.
unmittelbaren Zwang gegen die Person des Verpflichteten oder an seinen Sachen;
c.
Strafverfolgung, soweit ein anderes Bundesgesetz die Strafe vorsieht;
d.
Strafverfolgung wegen Ungehorsams nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches81, soweit keine andere Strafbestimmung zutrifft.

2Bevor die Behörde zu einem Zwangsmittel greift, droht sie es dem Verpflichteten an und räumt ihm eine angemessene Erfüllungsfrist ein, im Falle von Absatz 1 Buchstaben c und d unter Hinweis auf die gesetzliche Strafdrohung.

3Im Falle von Absatz 1 Buchstaben a und b kann sie auf die Androhung des Zwangsmittels und die Einräumung einer Erfüllungsfrist verzichten, wenn Gefahr im Verzuge ist.

Uebersicht

Art. 41 VwVG — Art. 41 VwVG