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Statute Text
Fedlex ↗

1Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:

a.
Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b.
alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c.
Niederschriften eröffneter Verfügungen.

1bisDie Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.

2Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.

Uebersicht

Art. 26 VwVG — Art. 26 VwVG