Statute Text

1Gerichtliche Befugnisse im Strafverfahren haben: * 1. * das Obergericht;

2. die Bezirksgerichte;

3. das Zwangsmassnahmengericht;

4. die Generalstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaften;

5. die Jugendanwaltschaft.

2Die Strafverfolgung üben aus:

1. die Polizei;

2. die Generalstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaften;

3. die Jugendanwaltschaft.

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