Testo di legge
1Gerichtliche Befugnisse im Strafverfahren haben: * 1. * das Obergericht;
2. die Bezirksgerichte;
3. das Zwangsmassnahmengericht;
4. die Generalstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaften;
5. die Jugendanwaltschaft.
2Die Strafverfolgung üben aus:
1. die Polizei;
2. die Generalstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaften;
3. die Jugendanwaltschaft.
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