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Statute Text
Fedlex ↗
1Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b–e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:
- a.
- die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
- b.
- die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
- c.
- das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
- d.
- das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
2Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
3Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
4Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
Uebersicht
Art. 59 StPO — Art. 59 StPO