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Statute Text
Fedlex ↗

1Wer berechtigt ist, ein Rechtsmittel zu ergreifen, kann nach Eröffnung des anfechtbaren Entscheids durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber der entscheidenden Behörde auf die Ausübung dieses Rechts verzichten.

2Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses zurückziehen:

a.
bei mündlichen Verfahren: bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen;
b.
bei schriftlichen Verfahren: bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen.

3Verzicht und Rückzug sind endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden.

Uebersicht

Art. 386 StPO — Art. 386 StPO