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Statute Text
Fedlex ↗
1Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
- a.
- kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
- b.
- kein Straftatbestand erfüllt ist;
- c.
- Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
- d.
- Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
- e.
- nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
- a.
- das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
- b.
- das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
Uebersicht
Art. 319 StPO — Art. 319 StPO