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Statute Text
Fedlex ↗
184Es dürfen Post- und Fernmeldeverkehr folgender Personen überwacht werden:
- a.
- der beschuldigten Person;
- b.
- von Drittpersonen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass:1.185 die beschuldigte Person die Postadresse oder den Fernmeldedienst der Drittperson benutzt, oder2. die Drittperson für die beschuldigte Person bestimmte Mitteilungen entgegennimmt oder von dieser stammende Mitteilungen an eine weitere Person weiterleitet.
- 1.185
- die beschuldigte Person die Postadresse oder den Fernmeldedienst der Drittperson benutzt, oder
- 2.
- die Drittperson für die beschuldigte Person bestimmte Mitteilungen entgegennimmt oder von dieser stammende Mitteilungen an eine weitere Person weiterleitet.
Uebersicht
Art. 270 StPO — Art. 270 StPO