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Statute Text
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1Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach den Artikeln 260, 260, 260, 305, 305 und 322–322 StGB sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen oder terroristischen Organisation im Sinne von Artikel 260 StGB ausgehen, wenn die Straftaten:

a.
zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden sind;
b.
in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht.

2Bei Verbrechen des zweiten und des elften Titels des StGB kann die Staatsanwaltschaft des Bundes eine Untersuchung eröffnen, wenn:

a.
die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind; und
b.
keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Staatsanwaltschaft des Bundes um Übernahme des Verfahrens ersucht.

3Die Eröffnung einer Untersuchung nach Absatz 2 begründet Bundesgerichtsbarkeit.

Uebersicht

Art. 24 StPO — Art. 24 StPO