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Statute Text
Fedlex ↗

1Die Vorladungen von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden und Gerichten ergehen schriftlich.

2Sie enthalten:

a.
die Bezeichnung der vorladenden Strafbehörde und der Personen, welche die Verfahrenshandlung vornehmen werden;
b.
die Bezeichnung der vorgeladenen Person und der Eigenschaft, in der sie an der Verfahrenshandlung teilnehmen soll;
c.
den Grund der Vorladung, sofern der Untersuchungszweck diesen Hinweis nicht verbietet;
d.
Ort, Datum und Zeit des Erscheinens;
e.
die Aufforderung, persönlich zu erscheinen;
f.
den Hinweis auf die Rechtsfolgen des unentschuldigten Fernbleibens;
g.
das Datum der Ausstellung der Vorladung;
h.
die Unterschrift der vorladenden Person.

Uebersicht

Art. 201 StPO — Art. 201 StPO