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Statute Text
Fedlex ↗
1Die Vorladungen von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden und Gerichten ergehen schriftlich.
2Sie enthalten:
- a.
- die Bezeichnung der vorladenden Strafbehörde und der Personen, welche die Verfahrenshandlung vornehmen werden;
- b.
- die Bezeichnung der vorgeladenen Person und der Eigenschaft, in der sie an der Verfahrenshandlung teilnehmen soll;
- c.
- den Grund der Vorladung, sofern der Untersuchungszweck diesen Hinweis nicht verbietet;
- d.
- Ort, Datum und Zeit des Erscheinens;
- e.
- die Aufforderung, persönlich zu erscheinen;
- f.
- den Hinweis auf die Rechtsfolgen des unentschuldigten Fernbleibens;
- g.
- das Datum der Ausstellung der Vorladung;
- h.
- die Unterschrift der vorladenden Person.
Uebersicht
Art. 201 StPO — Art. 201 StPO