Translation not yet available. Showing the German original.
Statute Text
Fedlex ↗
1Zwangsmassnahmen können anordnen:
- a.
- die Staatsanwaltschaft;
- b.
- die Gerichte, in dringenden Fällen ihre Verfahrensleitung;
- c.
- die Polizei in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
2Bund und Kantone können die Befugnis der Polizei, Zwangsmassnahmen anzuordnen und durchzuführen, Polizeiangehörigen mit einem bestimmten Grad oder einer bestimmten Funktion vorbehalten.
Uebersicht
Art. 198 StPO — Art. 198 StPO