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Statute Text
Fedlex ↗

1Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:

a.
Akten einzusehen;
b.
an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c.
einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d.
sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e.
Beweisanträge zu stellen.

2Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.

Uebersicht

Art. 107 StPO — Art. 107 StPO