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Statute Text
Fedlex ↗
1Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
- a.
- Akten einzusehen;
- b.
- an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
- c.
- einen Rechtsbeistand beizuziehen;
- d.
- sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
- e.
- Beweisanträge zu stellen.
2Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
Uebersicht
Art. 107 StPO — Art. 107 StPO