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Statute Text
Fedlex ↗

1Die Partei kann Verfahrenshandlungen nur gültig vornehmen, wenn sie handlungsfähig ist.

2Eine handlungsunfähige Person wird durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten.

3Eine urteilsfähige handlungsunfähige Person kann neben ihrer gesetzlichen Vertretung jene Verfahrensrechte ausüben, die höchstpersönlicher Natur sind.

Uebersicht

Art. 106 StPO — Art. 106 StPO