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Statute Text
Fedlex ↗

Die Verjährung beginnt:

a.
mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;
b.
wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;
c.
wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.

Uebersicht

Art. 98 StGB — Art. 98 StGB