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Statute Text
Fedlex ↗
Die Verjährung beginnt:
- a.
- mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;
- b.
- wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;
- c.
- wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.
Uebersicht
Art. 98 StGB — Art. 98 StGB