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Statute Text
Fedlex ↗

1Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:

a.
lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b.
eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c.
eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d.
eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.

2Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189−191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.

3Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.

4Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111–113, 122, 182, 189–191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1–3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.

Uebersicht

Art. 97 StGB — Art. 97 StGB