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Statute Text
Fedlex ↗
1Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden.
2Disziplinarsanktionen sind:
- a.
- der Verweis;
- b.
- der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte;
- c.
- die Busse; sowie
- d.
- der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung.
3Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren.
Uebersicht
Art. 91 StGB — Art. 91 StGB