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Statute Text
Fedlex ↗

1Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden.

2Disziplinarsanktionen sind:

a.
der Verweis;
b.
der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte;
c.
die Busse; sowie
d.
der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung.

3Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren.

Uebersicht

Art. 91 StGB — Art. 91 StGB