Statute Text

1Der Regierungsrat leitet in der Regel das Vorverfahren der Gesetzgebung. Er legt dem Kantonsrat Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Gesetzen und Dekreten vor.

2Er erlässt die Verordnungen, zu denen ihn die Verfassung oder das Gesetz ermächtigen.

3Bei zeitlicher Dringlichkeit kann der Regierungsrat die Bestimmungen, die zur Einführung übergeordneten Rechts notwendig sind, durch Verordnung regeln. Dringliche Einführungsbestimmungen sind ohne Verzug durch ordentliches Recht abzulösen.

4Der Regierungsrat schliesst unter Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates und der Rechte des Volkes internationale und interkantonale Verträge ab. In die alleinige Kompetenz des Regierungsrates fallen Verträge, welche im Rahmen seiner Verordnungsbefugnisse liegen, von untergeordneter Bedeutung sind oder zu deren Abschluss ihn das Gesetz ermächtigt.

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