Statute Text
1Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweckmässige Organisation der kantonalen Verwaltung.
2Jedes Mitglied des Regierungsrates leitet ein Departement.
3Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat Rechenschaft über die Verwaltungstätigkeit ab.
Noch kein Inhalt verfügbar.