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Statute Text
Fedlex ↗

1Das Anfechtungsrecht verjährt:

1.
nach Ablauf von drei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1);
2.
nach Ablauf von drei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2);
3.
nach Ablauf von drei Jahren seit Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung.

2Bei der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes wird die Zeit zwischen dem Anerkennungsantrag und der Publikation nach Artikel 169 IPRG nicht mitberechnet.

Uebersicht

Art. 292 SchKG — Art. 292 SchKG