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Statute Text
Fedlex ↗
1Wer das Konkursbegehren stellt, haftet für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232) entstehen.
2Das Gericht kann von dem Gläubiger einen entsprechenden Kostenvorschuss verlangen.
Uebersicht
Art. 169 SchKG — Art. 169 SchKG