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Statute Text
Fedlex ↗
Ist das Konkursbegehren gestellt, so wird den Parteien wenigstens drei Tage vorher die gerichtliche Verhandlung angezeigt. Es steht denselben frei, vor Gericht zu erscheinen, sei es persönlich, sei es durch Vertretung.
Uebersicht
Art. 168 SchKG — Art. 168 SchKG