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Statute Text
Fedlex ↗
Zieht der Gläubiger das Konkursbegehren zurück, so kann er es vor Ablauf eines Monats nicht erneuern.
Uebersicht
Art. 167 SchKG — Art. 167 SchKG
Zieht der Gläubiger das Konkursbegehren zurück, so kann er es vor Ablauf eines Monats nicht erneuern.
Art. 167 SchKG — Art. 167 SchKG