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Statute Text
Fedlex ↗
Ist von vorneherein anzunehmen, dass der Zuschlag gemäss Artikel 126 nicht möglich sein wird, so kann der Betreibungsbeamte auf Antrag des betreibenden Gläubigers von der Verwertung absehen und einen Verlustschein ausstellen.
Uebersicht
Art. 127 SchKG — Art. 127 SchKG