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Statute Text
Fedlex ↗
Gegenstände aus Edelmetall dürfen nicht unter ihrem Metallwert zugeschlagen werden.
Uebersicht
Art. 128 SchKG — Art. 128 SchKG
Gegenstände aus Edelmetall dürfen nicht unter ihrem Metallwert zugeschlagen werden.
Art. 128 SchKG — Art. 128 SchKG