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Statute Text
Fedlex ↗
1Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
2Das Betreibungsamt hat den Grundpfandgläubigern sowie gegebenenfalls den Mietern oder Pächtern von der erfolgten Pfändung Kenntnis zu geben.
3Es sorgt für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks.
Uebersicht
Art. 102 SchKG — Art. 102 SchKG