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Statute Text
Fedlex ↗
1Wird an der hinterlegten Sache von einem Dritten Eigentum beansprucht, so ist der Aufbewahrer dennoch zur Rückgabe an den Hinterleger verpflichtet, sofern nicht gerichtlich Beschlag auf die Sache gelegt oder die Eigentumsklage gegen ihn anhängig gemacht worden ist.
2Von diesen Hindernissen hat er den Hinterleger sofort zu benachrichtigen.
Uebersicht
Art. 479 OR — Art. 479 OR