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Statute Text
Fedlex ↗

1Das Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.

2Sind Grundstücke oder dingliche Rechte an solchen Gegenstand der Schenkung, so ist zu ihrer Gültigkeit die öffentliche Beurkundung erforderlich.

3Ist das Schenkungsversprechen vollzogen, so wird das Verhältnis als Schenkung von Hand zu Hand beurteilt.

Uebersicht

Art. 243 OR — Art. 243 OR