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Statute Text
Fedlex ↗
1Muss die verkaufte Sache an einen anderen als den Erfüllungsort versendet werden, so trägt der Käufer die Transportkosten, sofern nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist.
2Ist Frankolieferung verabredet, so wird vermutet, der Verkäufer habe die Transportkosten übernommen.
3Ist Franko- und zollfreie Lieferung verabredet, so gelten die Ausgangs-, Durchgangs- und Eingangszölle, die während des Transportes, nicht aber die Verbrauchssteuern, die bei Empfang der Sache erhoben werden, als mitübernommen.
Uebersicht
Art. 189 OR — Art. 189 OR