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Statute Text
Fedlex ↗

1Der Inhaber des Wechsels ist nicht verpflichtet, die Zahlung vor Verfall anzunehmen.

2Der Bezogene, der vor Verfall zahlt, handelt auf eigene Gefahr.

3Wer bei Verfall zahlt, wird von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn ihm nicht Arglist oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Er ist verpflichtet, die Ordnungsmässigkeit der Reihe der Indossamente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten zu prüfen.

Uebersicht

Art. 1030 OR — Art. 1030 OR