Statute Text
1Der Kanton erhebt:
a. Einkommens- und Vermögenssteuern von den natürlichen Personen; b. Ertrags- und Kapitalsteuern von den juristischen Personen; c. Grundstückgewinnsteuern; d. Handänderungssteuern; e. Erbschafts- und Schenkungssteuern; f. Kirchensteuern von den juristischen Personen; g. Motorfahrzeugsteuern; h. * Abgaben auf Spielautomaten, Spiellokale und Spielbanken; i. * Gasttaxen; j. * Abgaben für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien.
2Die Einführung neuer kantonaler Steuern bedarf einer Verfassungsänderung. Diese ist gleichzeitig mit den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen dem Volk vorzulegen.
Noch kein Inhalt verfügbar.