Statute Text
1Der regierende Landammann führt das Präsidium der Landsgemeinde und der Standeskommission.
2Er unterzeichnet die von diesen Behörden ausgehenden Akten und bewahrt das Standessiegel auf.
3Die Ratskanzlei ist seinen Anordnungen unmittelbar untergeben; er wacht über die Ausführung der von der Standeskommission gefassten Beschlüsse. *
4In Verhinderungsfällen wird er durch den stillstehenden Landammann vertreten.
Noch kein Inhalt verfügbar.