Statute Text

1Die Bezirksgemeinde besteht aus allen im Bezirk wohnhaften, nach Art. 16 stimmberechtigten Kantons- und Schweizerbürgern.

2Sie findet alljährlich eine Woche nach der ordentlichen Landsgemeinde statt.

3Sie wählt den regierenden und den stillstehenden Hauptmann, die übrigen Mitglieder des Bezirksrates sowie ein Mitglied des Bezirksgerichts.

4Sie nimmt in den Jahren der Gesamterneuerungswahlen des Nationalrates die Wahl der dem Bezirk zustehenden Mitglieder des Grossen Rates gemäss Art. 22 vor.

5In Bezirken mit Urnenabstimmung finden die vorstehenden Wahlen spätestens am dritten Sonntag im Mai statt.

6Ausscheidende Mitglieder des Grossen Rates sind sobald als möglich zu ersetzen. Das neu gewählte Mitglied tritt in die Amtsdauer des ausscheidenden Mitgliedes ein.

7Die Bezirke können für die Wahl der Bezirksräte, der Mitglieder des Bezirksgerichts und der Vermittler eine höchstens vierjährige Amtsdauer beschliessen. *

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