Statute Text
1Der Grosse Rat hat 50 Sitze.
2Jedem Bezirk werden zunächst vier Sitze zugewiesen, unter jeweiliger Anrechnung von 4/50 der Gesamteinwohnerzahl. Die restlichen 30 Sitze werden proportional zu den Restbevölkerungszahlen zugewiesen, unter Abrundung von Bruchteilen. Restmandate werden den Bezirken der Grösse der abgerundeten Bruchteile nach zugewiesen, bei Gleichheit entscheidet das Los. *
3Grundlage für die Zuweisung bildet die Bevölkerungszahl gemäss kantonaler Einwohnerkontrolle am letzten Tag des Vorjahres zum Erneuerungswahljahr.
4Die Standeskommission weist den Bezirken die Sitze zu. Über Anstände entscheidet der Grosse Rat endgültig.
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