Statute Text

1Über die Landsgemeinde gelten im weitern noch folgende Bestimmungen:

1. sie nimmt einen Bericht über die kantonalen Amtsverwaltungen entgegen;

2. ausserordentlich einberufene Landsgemeinden können nur über den oder die Gegenstände, wegen deren die Einberufung geschehen ist, abstimmen.

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