Texte de loi
1Über die Landsgemeinde gelten im weitern noch folgende Bestimmungen:
1. sie nimmt einen Bericht über die kantonalen Amtsverwaltungen entgegen;
2. ausserordentlich einberufene Landsgemeinden können nur über den oder die Gegenstände, wegen deren die Einberufung geschehen ist, abstimmen.
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