Gesetzestext
Fedlex ↗
1Prozesskosten sind:
- a.
- die Gerichtskosten;
- b.
- die Parteientschädigung.
2Gerichtskosten sind:
- a.
- die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
- b.
- die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
- c.
- die Kosten der Beweisführung;
- d.
- die Kosten für die Übersetzung;
- e.
- die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3Als Parteientschädigung gilt:
- a.
- der Ersatz notwendiger Auslagen;
- b.
- die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
- c.
- in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
Uebersicht
Art. 95 ZPO — Art. 95 ZPO