Gesetzestext
Fedlex ↗

1Prozesskosten sind:

a.
die Gerichtskosten;
b.
die Parteientschädigung.

2Gerichtskosten sind:

a.
die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
b.
die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
c.
die Kosten der Beweisführung;
d.
die Kosten für die Übersetzung;
e.
die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).

3Als Parteientschädigung gilt:

a.
der Ersatz notwendiger Auslagen;
b.
die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
c.
in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.

Uebersicht

Art. 95 ZPO — Art. 95 ZPO