Gesetzestext
Fedlex ↗

1Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert.

2Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung und bei Leibrenten der Barwert.

Uebersicht

Art. 92 ZPO — Art. 92 ZPO