Gesetzestext
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Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht.
Uebersicht
Art. 88 ZPO — Art. 88 ZPO
Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht.
Art. 88 ZPO — Art. 88 ZPO